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14 CHRONIK
legen, nicht nachkommen. Der Tagelöhner hatte zum Maita-
ge 1847 eine kleine Pachtstelle übernommen, den Vertrag
aber mit der Begründung nicht unterschrieben, er müsse erst
sicher sein, dass er auf der Stelle auch sein Auskommen fin-
de. Am Maitage 1848 hatte er immer noch nicht unterschrie-
ben und wollte nun die Stelle verlassen, da ihm der Ertrag
nicht ausreichend erschien. Dagegen klagte die Gutsadmini-
stration. Da Sell die angebliche Vereinbarung nicht beibrin-
gen konnte, wurde er zur Leistung der Unterschrift und Er-
füllung des Vertrages verurteilt.
In den folgenden Fällen ging es um ein nicht gezahltes Wei-
degeld eines Tagelöhners für dessen Vieh und um eine Lie-
ferung angeblich verdorbener Erbsen und Bohnen. Ein
wiederum interessantes Licht auf die komplizierten wirt-
schaftlichen Beziehungen zwischen Tagelöhnern und Huf-
nern (Bauern) wirft der folgende Fall. Der Tagelöhner Hans
Albert beklagte den Hufner Hans Witthöft, weil dieser ver-
säumt habe, wie vertraglich festgelegt, seinen gestochenen
und getrockneten Torf zu fahren und dieser infolge schlech-
ten Wetters wertlos geworden sei. Gerichtshalter Christensen
stellte das Versäumnis des Hufners fest. Da auf einer Tage-
löhnerstelle kein Pferdegespann gehalten werden konnte, ei-
ne angemessene Menge Brennmaterials aber vertraglich zu-
gesichert war, enthielten die Zeitpachtverträge der Hufner
Klauseln, die sie verpflichteten, für ihnen zugewiesene Tage-
löhner die entsprechenden Fuhren zu leisten. So wurden Gut-
achter eingesetzt, die den verdorbenen Torf besichtigen und
den Schaden feststellen sollten.
Hoch her ging es bei der letzten Verhandlung dieses Quarn-
beker Gerichtstages. Die 35jährige Tagelöhnerfrau Dorothea
Die Verhandlungen werden in der Nähe des Torhauses, vermutlich
Rix aus Strohbrück, Mutter von vier Kindern, klagte gegen im Gebäude der Gutsverwaltung abgehalten worden sein. Für
die 36jährige Tagelöhnerfrau Catharina Reimer aus Rajens- andere Güter, wie z. B. Schönweide, sind eigene Gerichtsstuben
dorf, ebenfalls Mutter von vier Kindern. „Beklagte habe sie belegt.
unschuldigerweise nicht nur einen Spitzbuben gescholten,
sondern mit einem Mistforkenstiel geschlagen.“ Da auch die Danach wird es an dem Knecht eines der Quarnbeker Huf-
Beklagte gegen die Klägerin den Vorwurf der Beleidigung er- ner gewesen sein, die „Fuhre“ zu übernehmen, die Gerichts-
hob, endet das Protokoll dieses Gerichtstages lapidar mit der halter Christensen und Gerichtsschreiber Hess wieder nach
Bemerkung, „die Sache ward bis zum nächsten Gerichtstag Kiel bringen sollte.
wegen Abhörung der miterschienenen Zeugen ausgesetzt.“ Karsten Dölger
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